„Der Vermögenspool-Vertrag gibt der Zusammenarbeit zwischen den Projektbetreiber*innen und den Anlegerinnen eine solide rechtliche Grundlage.“
Dr. Markus Distelberger
Hier finden Sie einen kompakten Überblick über die wichtigsten Inhalte im Vermögenspool-Vertrag. Diese Grundlagen werden für jeden Vermögenspool – je nachdem welche Investition, welches Projekt oder Unternehmen damit finanziert wird – gezielt angepasst.
I. SINNVOLLE GELDANLAGE
Menschen fördern ein bestimmtes Projekt, das sie kennen und dessen Verantwortlichen sie vertrauen, indem sie ihm Geld wertgesichert nach dem VPI (Verbraucherpreisindex) oder mit kleinen Zinssätzen auf unbestimmte Zeit leihweise zur Verfügung stellen.
II. DAUERHAFTER WERT
Das Geld darf nur für die Anschaffung von Sachen von dauerhaftem Wert (z. B. für den Ankauf von Grund oder für die Errichtung von Gebäuden) verwendet werden. Durch eine Treuhänderhypothek an diesen Sachen werden die Förderer*Förderinnen im Grundbuch abgesichert.
III. LIQUIDITÄT
Eingebrachtes Geld kann, soweit nicht eine Mindestbindung eingegangen worden ist, nach drei Monaten per Ende des nächsten Kalenderquartals (31.3. 30.6. 30.9. oder 31.12.) wieder entnommen werden. Damit dies möglich ist,
- ist aufgrund des Treuhandvertrags mit der Treuhänder*in dem Treuhänder fix vereinbart, dass eine Liquiditätsreserve von grundsätzlich mindestens 10 % des gesamten Poolvolumens auf dem Treuhandkonto zu halten ist;
- sorgt der Betreiber*die Betreiber*in des Pools dafür, dass es laufende weitere Einlagen in den Pool gibt;
- verlängert sich die Auszahlungsfrist, wenn infolge Zusammentreffens von mehreren Auszahlungsanforderungen die Liquiditätsreserve für die Auszahlung nicht ausreicht, in weiteren Drei-Monats-Etappen so lange, bis die notwendige Liquidität für die Auszahlung vorhanden ist, im Extremfall längstens bis zu 3-5 Jahren (je nach vertraglicher Vereinbarung).
Die Auszahlung von Anteilen kann immer auch mithilfe des Verkaufs von Teilen des Immobilienvermögens erfolgen.
Wenn alles andere nicht zu einer fristgerechten Auszahlung führt, ist es die Aufgabe des Treuhänder*s der Treuhänder*in, die Immobilie zu versteigern und den Erlös aufzuteilen.
IV. KEIN UNTERNEHMENSRISIKO FÜR ANLEGER*INNEN
Die Teilnahme am Vermögenspool ist ein Anleihevertrag und keine Teilnahme an einem Unternehmen. Die Gebäude sind alle vom Verein/Unternehmen in eigener wirtschaftlicher und rechtlicher Verantwortung zu errichten, ohne dass die Anleger*innen des Pools für Verbindlichkeiten in Zusammenhang mit der Errichtung und Erhaltung der Gebäude haftbar gemacht werden können.
V. VOLLE TRANSPARENZ
Zwischen den Betreiber*innen des Pools und den Anleger*innen herrscht volle Transparenz über die Beteiligungen am und die Nutzung des Immobilienvermögens. Alle erhalten mindestens jährlich einen Jahresbericht und eine Liste mit allen relevanten Daten.
VI. ABSICHERUNG DURCH TREUHÄNDER*IN
Im Treuhandvertrag mit dem Treuhänder der Treuhänder*in ist genau geregelt, unter welchen Bedingungen er*sie Auszahlungen aus dem Treuhandkonto für Investitionen machen darf. Der/die Treuhänder/in hält stellvertretend für die Anleger*innen eine Hypothek im Grundbuch.
VII. KOSTEN
Die Kosten der Treuhandschaft werden in den meisten Projekten durch die Poolbetreiber*innen getragen (derzeit jährlich zwischen 3 und -5 Promille jährlich des Poolvolumens). Es fällt allerdings für die ausbezahlte Wertsicherung oder Verzinsung eine Einkommenssteuer bzw. KESt an, die von den Anleger*Innen zu tragen ist.