VERTRAGSELEMENTE

„Der Vermögenspool-Vertrag gibt der Zusammenarbeit von ProjektbetreiberInnen und AnlegerInnen eine solide rechtliche Grundlage.“

Dr. Markus Distelberger
Hier finden Sie einen kompakten Überblick über die wichtigsten Inhalte im Vermögenspool-Vertrag. Diese Grundlagen werden für jeden Vermögenspool - je nachdem welche Investition, welches Projekt oder Unternehmen damit finanziert wird - gezielt angepasst.

Menschen fördern ein bestimmtes Projekt, das sie kennen und deren Verantwortlichen sie vertrauen, indem sie ihm Geld zinsenfrei jedoch wertgesichert nach dem VPI (Verbraucherpreisindex) 2010 auf unbestimmte Zeit leihweise zur Verfügung stellen.

Das Geld darf nur für die Anschaffung von Sachen von dauerhaftem Wert (wie z.B. Ankauf von Grund oder Errichtung von Gebäuden) verwendet werden. Durch eine Treuhänderhypothek an diesen Sachen werden die Förderer im Grundbuch abgesichert.

Eingebrachtes Geld kann, soweit nicht eine Mindestbindung eingegangen wurde, nach drei Monaten per Ende des nächsten Kalenderquartals (31.3. 30.6. 30.9. oder 31.12.) wieder herausgenommen werden. Damit dies möglich ist,

  • ist aufgrund des Treuhandvertrages mit der/die Treuhänderin fix vereinbart, dass eine Liquiditätsreserve von grundsätzlich mindestens 10 % des gesamten illiquiden Poolvolumens auf dem Treuhandkonto zu halten ist.
  • sorgt der Betreiber des Pools dafür, dass es laufende weitere Einlagen in den Pool gibt.
  • verlängert sich die Auszahlungsfrist in weiteren 3 Monatsetappen solange, wenn infolge Zusammentreffens von mehreren Auszahlungsanforderungen die Liquiditätsreserve für die Auszahlung nicht ausreicht, bis die notwendige Liquidität für die Auszahlung vorhanden ist, im Extremfall allerlängstens bis auf 5 Jahre.
  • Auszahlung von Anteilen können immer auch mit Hilfe von Verkauf von Teilen des Immobilienvermögens erfolgen.
  • Wenn alles andere nicht zu einer fristgerechten Auszahlung führt, ist es die Aufgabe der/die Treuhänderin, die Immobilie zu versteigern und den Erlös aufzuteilen.

Damit im Falle einer Krise des Vereines/Unternehmens und der entsprechenden Zahlungsstockung bzw. Zahlungsunfähigkeit keine panische Negativ-Spirale gefördert wird, und um zu verhindern, dass der vorzeitige Verkauf oder die Versteigerung zu einem Verlust führt, wird von vornherein vereinbart, dass ein Forderungsausgleichspool zur Verteilung eines eventuellen Verlustes, der auf drei Jahre zurück wirksam ist, gebildet wird.

Das heißt, dass im Falle, dass die Immobilie mit Verlust versteigert wurde, der Verlust auf alle gleich (inklusive der TeilhaberInnen, die schon bis zu 3 Jahre vorher ihre Anteile voll zurückbekommen haben) aufgeteilt wird. Dies bedeutet, dass der Betreiber des Vermögenspools darauf achten muss, dass die Sachwerte gut erhalten, ja möglichst im Wert erhöht werden, um das Vertrauen der PoolteilhaberInnen zu stärken und um für neue immer attraktiv zu bleiben.

Die Teilnahme am Vermögenspool ist ein Darlehensvertrag und keine Teilnahme an einem Unternehmen. Die Gebäude sind alle vom Verein/Unternehmen in eigener wirtschaftlicher und rechtlicher Verantwortung zu errichten, ohne dass die AnlegerInnen des Pools für Verbindlichkeiten in Zusammenhang mit der Errichtung und Erhaltung der Gebäude haftbar gemacht werden können.

Zwischen BetreiberInnen des Pools und AnlegerInnen im Pool herrscht volle Transparenz über die Beteiligungen und die Nutzung des Immobilienvermögens. Alle erhalten mindestens jährlich ein Liste mit allen relevanten Daten.

Im Treuhandvertrag mit dem/der TreuhänderIn ist genau geregelt, unter welchen Bedingungen er/sie Beträge vom Treuhandkonto an den Verein/an das Unternehmen weiterleiten darf.

Die AnlegerInnen werden mit keinerlei Kosten belastet. Diese werden durch die PoolbetreiberInnen getragen.